In einer wegweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln festgestellt, dass die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchscreen während der Fahrt denselben gesetzlichen Einschränkungen unterliegt wie die Nutzung eines Mobiltelefons. Das Urteil (Az. III-1 ORbs 139/25) bedeutet, dass Fahrer, die Einstellungen moderner E-Zigaretten über ein Display anpassen, mit erheblichen Bußgeldern rechnen müssen.
Der Fall betraf einen Autofahrer, der von der Polizei auf der Autobahn beobachtet wurde, wie er auf ein Gerät tippte. Die Beamten gingen zunächst davon aus, dass er ein Smartphone benutzte, und verhängten ein Bußgeld. Tatsächlich stellte der Mann jedoch über den integrierten Touchscreen seiner E-Zigarette die Dampfleistung ein. Trotz seiner Einwände bestätigten sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht die Sanktion und stuften die Nutzung der E-Zigarette als Verstoß gegen § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ein – das sogenannte Handyverbot.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine E-Zigarette mit Touchscreen als „elektronisches Gerät mit berührungsempfindlicher Anzeige“ einzustufen sei. In ihrem Beschluss betonten sie: „Das Tippen auf das Display, um die Leistungsstufe zu verändern, unterscheidet sich nicht wesentlich davon, die Lautstärke eines Mobiltelefons anzupassen.“ Beide Handlungen lenkten in gleicher Weise vom Verkehr ab und stellten ein vergleichbares Sicherheitsrisiko dar. Der Fahrer wurde zu einem Bußgeld von 150 Euro verurteilt, wobei das Gericht auf seine Vorbelastungen hinwies.
Rechtsexperten des ADAC (Allgemeiner Deutscher Automobil-Club) stellen klar, dass das Dampfen während der Fahrt mit einem Gerät ohne Touchscreen rechtlich weiterhin zulässig ist. Der Club rät jedoch generell davon ab, im Auto zu rauchen oder zu vapen, da dies zu Ablenkungen und Sichtproblemen führen kann.







